… Grundlage eines Werkvertrag sind z. Zeit gültigen gesetzlichen Regelungen des BGB bzw. die VOB bei Fachpersonen.
Die auf dem Markt befindlichen minderwertigen Systeme bzw. Materialien werden aus Erfahrungs- und Gewährleistungsgründen nicht angeboten. Unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten werden möglichst umweltfreundliche Werkstoffe eingesetzt. Wir geben zu bedenken:
Stellt der Auftraggeber Baustoffe zur Verfügung, kann der Auftragnehmer diesbezügliche Gewährleistungen, auch für das Gesamtergebnis ausschließen. Dies gilt gemäß BGH für VOB/B sowie für BGB-Verträge. Unsere Angebote sind freibleibend. z.B. bei Tarifänderungen und Preisänderungen für Werkstoffe und Hilfsmittel sowie nach Fertigstellung der angebotenen Leistungen werden die tatsächlichen Bemessungsgrundlagen berechnet. Dadurch kann es bei den Mengenberechnungen zu Abweichungen durch arbeitstechnische Bedingungen kommen. Folglich sind die ausgewiesenen Werte als ca.-Werte zu verstehen. Die mit „Alternativ“ oder „Nach Bedarf“ gekennzeichneten Pos. sind nicht in den Summen enthalten.
Anfertigungen von Kopien oder anderer Verwendung der Kostenvoranschläge, auch auszugsweise, bedürfen der schriftlichen Genehmigung. Die Massen und Einzelpreise bei Pauschalangeboten werden auf Wunsch mitgeteilt. Sollte die evtl. Auftragsabwicklung geringeren oder höheren Aufwand verursachen, wie vorauszusehen war, so findet der tatsächlich entstandene Aufwand bei der Endabrechnung seine Berücksichtigung. Bei Rechnungsausgleich innerhalb 5 Tagen, gewähren wir nach Absprache 2% Skonto.
Von uns erstellte Kostenvoranschläge sind grundsätzlich kostenpflichtig und 1 Monat gültig. Bei evtl. Auftragserteilung wird auf einen Kostenausgleich für von uns erstellte Kostenvoranschläge verzichtet bzw. werden bereits diesbezüglich geleistete Zahlungen gutgeschrieben. Alle zusätzlich anfallende Arbeiten und die damit verbundenen Kosten kommen nach vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber zur Ausführung. Für die Auftragsabwicklung gilt das BGB. Für die Massenerfassung zur Abrechnung werden folgende Übermessungsregeln angewendet:Aussparungen in Einzelgröße an Decken und Wandflächen bis 2,5 m². Flächenunterbrechungen bis 30cm Einzelbreite. Leisten,Sockel bis 10cm Einzelhöhe. Unterbrechungen bis 1,00m Einzellänge. Im Bodenbereich Aussparungen Einzelgröße bei Beschichtungen bis 0,5m² und bei Bodenbelägen bis 0,10m². Gitter, Roste Zäune werden einseitig in m² berechnet, Bei Türen und Fenster Trennwände die Verglasung und Füllungen.